Landratsamt Ordnungsamt 13.03.2001
Schornsteinreinigung
Sehr geehrte
Herr Zehnder,
Herr BSM hat
uns Mitgeteilt, dass er erfolglos versucht hat eine Emissionsmessung an Ihrer Heizungsanlage
durchzuführen. Diese Messung ist aber von Ihnen verweigert worden.
Nach § 1
Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes sind die Eigentümer und Besitzer von
Grundstücken und Räumen verpflichtet, den Bezirksschornsteinfegermeister und
den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und anderer
notwendiger Arbeiten Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Wird
dies verweigert kann das auch mit einem Bußgeld geahndet werden.
In welchen
Abständen welche Arbeiten vom Kaminfeger durchzuführen sind regelt die Kehr-
und Überprüfungsordnung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (KÜO).
Nach dieser KÜO ist an Ihrer Anlage nun eine Messung fällig.
Da Herr BSM
bereits vergeblich versucht hat einen Termin zu erreichen, bitten wir Sie nun
einen Termin mit Herrn BSM (Tel.: .../..., Fax: .../...) zu vereinbaren und ihm
die Möglichkeit geben, den Termin auch durchzuführen.
Wir machen
vorsorglich darauf aufmerksam, dass ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden
müsste wenn die Messung weiterhin verweigert wird. Darüber hinaus müssten wir
die Messung durchsetzen, was mit erheblichen Kosten für Sie verbunden wäre.
Für Fragen
stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.
Mit
freundlichen Grüßen
HvOA