Landratsamt                                            05.04.2001

 

Schornsteinreinigung

 

Sehr geehrter Herr Zehnder,

 

mit Schreiben vom 13.03.2001 haben wir Sie gebeten, mit dem für Sie zuständigen Schornsteinfegermeister Herrn BSM (Tel: .../..., Fax: .../...) einen Termin für die Durchführung einer Emissionsmessung an Ihrer Heizungsanlage zu vereinbaren.

 

Leider haben Sie bisher noch keinen Kontakt zum Herrn BSM aufgenommen.

 

Nach § 1 des Schornsteinfegergesetzes i.V.m. mit der Kehr- und Überprüfungsordnung des Landes Baden-Württemberg sind Sie verpflichtet, die vorgeschriebenen Kehrungen fristgerecht ausführen zu lassen. Zu diesem Zweck müssen Sie dem Bezirksschornsteinfegermeister oder seinen Mitarbeiter Zutritt zu dem Gebäude gewähren.

 

Wir bitten Sie daher noch einmal, sich spätestens bis zum 17.04.2001 mit Herrn BSM (Tel: .../..., Fax: .../...) in Verbindung zu setzen und einen entsprechenden Termin zu vereinbaren.

 

Herr BSM erhält eine Mehrfertigung dieses Schreibens und wird gleichzeitig gebeten, uns über den weiteren Fortgang zu unterrichten.

 

Sollten Sie bis zum genannten Datum keinen Termin vereinbart haben werden wie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Sie einleiten. Sollte danach die Ausführung der Arbeiten nicht von Ihnen ermöglicht werden müssten wir dies mit Zwangsgeldern durchsetzen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

HvOA

 

Zur Homepage