Landratsamt Rottweil                                                                                23.05.2001

 

Schornsteinfegerwesen

 

Ihr Schreiben vom 14.05.2001

 

Sehr geehrter Herr Zehnder,

 

§ 1 Abs. 2 der KÜO regelt, welche Anlagen und Einrichtung zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe zu überprüfen sind. Dass eine Gas-Brennwertanlage gasförmige Brennstoffe verbrennt und über einen Abgasschornstein und Abgaswege im Sinne von § 1 Abs. 2 KÜO verfügt dürfte zweifelsfrei feststehen.

 

Daraus ergibt sich, dass die Überprüfungstätigkeiten nach § 1 Abs. 3 KÜO durchgeführt werden müssen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

HvOA

 

Zur Homepage