Landratsamt
Rottweil 23.05.2001
Schornsteinfegerwesen
Ihr
Schreiben vom 14.05.2001
Sehr
geehrter Herr Zehnder,
§ 1 Abs. 2
der KÜO regelt, welche Anlagen und Einrichtung zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe
zu überprüfen sind. Dass eine Gas-Brennwertanlage gasförmige Brennstoffe
verbrennt und über einen Abgasschornstein und Abgaswege im Sinne von § 1 Abs. 2
KÜO verfügt dürfte zweifelsfrei feststehen.
Daraus
ergibt sich, dass die Überprüfungstätigkeiten nach § 1 Abs. 3 KÜO durchgeführt
werden müssen.
Mit
freundlichen Grüßen
HvOA