Landratsamt Rottweil                                     10.12.01

 

BAURECHTSBEHÖRDE

 

BEANSTANDUNG DES BEZIRKSSCHORNSTEINFEGERMEISTERS

 

Mängel an Feuerungsanlagen an Ihrem Gebäude

 

Sehr geehrter Herr Zehnder,

 

wie der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister am 04.12.2001 mitteilte, wurden die von ihm beanstandeten Mängel vom 19.11.2001 noch nicht beseitigt bzw. wurde dem Bezirksschornsteinfegermeister noch keine Vollzugsmeldung vorgelegt.

 

Nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Landesbauordnung (LBO) haben die Baurechtsbehörden darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften über die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen und Einrichtungen eingehalten und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben können sie Maßnahmen treffen, die nach pflichtgemäl3em Ermessen erforderlich sind.

 

Bevor wir eine gebührenpflichtige Verfügung erlassen, erhalten Sie Gelegenheit, die Mängel freiwillig zu beheben und den Vollzug umgehend, spätestens bis zum

 

15.01.2002

 

dem Landratsamt -Baurechtsamt- mitzuteilen.

 

Für den Fall, dass die Auflagen bis zum genannten Termin nicht erfüllt sind, machen wir Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass ohne weitere Ankündigung eine kostenpflichtige Verfügung ergeht. Die Verwaltungsgebühr von DM 60,00 wird mit der Ausfertigung der Verfügung fällig.

Diese unnötigen Kosten können Sie sich durch rechtzeitige Erledigung ersparen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

HvBRB

 

Anlage : Mängelbericht

 

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