An
das Landratsamt 13.12.2001
Baurechtsbehörde
Sehr
geehrter HvBRB,
Meine
Anlage bzw. Einrichtung weist keine(n) Mängel auf.
Bitte
teilen Sie dies dem Schornsteinfeger mit.
Bezüglich
der Messöffnung ist wohl laut BimSchV alles klar.
Mit
freundlichen Grüßen
_______________
Anlage: Auszüge
aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
VERORDNUNG ÜBER KLEINFEUERUNGSANLAGEN 1.
BimSchV
§
12 Meßöffnung
Der
Betreiber einer Feuerungsanlage, für die nach den §§ 14 und 15 Messungen durch
den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister vorgeschrieben sind, hat eine
Meßöffnung herzustellen oder herstellen zu lassen, die den Anforderungen nach
Anlage II entspricht.
§
14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen
(1)Der
Betreiber einer nach dem 1. Oktober 1988, in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 3. Oktober 1990, errichteten oder
wesentlich geänderten Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als
4 Kilowatt, für die in § 6 Abs. 1 oder in den §§ 8 bis 11 Anforderungen
festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen innerhalb von
vier Wochen nach der Inbetriebnahme durch Messungen vom zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeister feststellen zu lassen.
(2)Absatz
1 gilt nicht für
3. Feuerungsanlagen, die als Brennwertgeräte
eingerichtet sind, soweit die Einhaltung der Anforderungen an die
Begrenzung der Abgasverluste nach §
11 festgestellt werden soll.