An das Landratsamt                                                                      13.12.2001

Baurechtsbehörde

 

 

Sehr geehrter HvBRB,

 

Meine Anlage bzw. Einrichtung weist keine(n) Mängel auf.

Bitte teilen Sie dies dem Schornsteinfeger mit.

Bezüglich der Messöffnung ist wohl laut BimSchV alles klar.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

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 R. Zehnder

 

 

Anlage:   Auszüge aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

 

 

 

VERORDNUNG ÜBER KLEINFEUERUNGSANLAGEN 1. BimSchV

 

 

§ 12 Meßöffnung

 

Der Betreiber einer Feuerungsanlage, für die nach den §§ 14 und 15 Messungen durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister vorgeschrieben sind, hat eine Meßöffnung herzustellen oder herstellen zu lassen, die den Anforderungen nach Anlage II entspricht.

 

 

§ 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen

 

(1)Der Betreiber einer nach dem 1. Oktober 1988, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 3. Oktober 1990, errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 Kilowatt, für die in § 6 Abs. 1 oder in den §§ 8 bis 11 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme durch Messungen vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister feststellen zu lassen.

 

(2)Absatz 1 gilt nicht für

 

3. Feuerungsanlagen, die als Brennwertgeräte eingerichtet sind, soweit die Einhaltung der Anforderungen an die Begrenzung    der Abgasverluste nach § 11 festgestellt werden soll.

 

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