Landratsamt Rottweil

 

                                                                                     Ordnungsamt

Postzustellungsurkunde                                HvOA

Herrn                                                                        

Robert Zehnder                                                

 

              07.02.2002                                                           

 

Schornsteinfegerwesen

 

Sehr geehrter Herr Zehnder,

 

die Kehr- und Überprüfungsordnung schreibt eine Abgaswegeüberprüfung mit CO- Messung an Ihrer Gasbrennwertanlage vor.

Der BSM hat in seinem Mängelbericht vom 12.11.2001 festgestellt, dass eine Messöffnung angebracht werden muss, damit die CO-Messung durchgeführt werden kann.

 

Da Sie nach eingehender Erörterung dieser Angelegenheit auch auf unser Schreiben vom 10.12.2001 keinen Termin mit Herrn BSM vereinbart haben damit er die vorgeschriebenen Arbeiten durchführen kann ergehrt folgender

 

Bescheid

 

1.

Sie müssen dem Bezirksschornsteinfegermeister BSM (Tel. ../.., Fax ../..) spätestens bis zum 08.03.2002 die Durchführung der Abgaswegeüberprüfung und der CO-Messung ermöglichen und sich hierzu mit BSM zur Vereinbarung eines Termins in Verbindung setzen. Damit die Arbeiten möglich sind müssen Sie vorher dafür sorgen, dass (in               Absprache mit dem Bezirksschornsteinfegermeister) an der Heizungsanlage eine Prüföffnung für die CO-Messung, sowie an der Abgasleitung eine Überprüfungsmöglichkeit angebracht wird.

 

3.

Für den Fall, dass Sie die genannten Arbeiten nicht bis zum 08.03.2002 ermöglichen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 255,00 € angedroht

 

4.

Für diese Entscheidung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 € festgesetzt.

 

 

B e g r ü n d u n g :

 

Herr BSM hat schon im März 2001 mitgeteilt, dass er die Abgaswegeüberprüfung und CO-Messung an Ihrer Gasbrennwertanlage wegen Ihrer Weigerung nicht durchführen konnte.

Nach Ihrer Weigerung die Arbeiten durchführen zulassen fand am 12.11.2001 ein Termin statt, an dem wegen fehlender Prüföffnungen (CO-Prüföffnung und Prüföffnung für die Abgaswegeüberprüfung) die Arbeiten aber nicht ausgeführt werden konnten.

Danach haben Sie weiter die Überprüfung Ihrer Anlage mit der Begründung verhindert, dass diese nicht überprüft werden müsse.

 

Nach § 1 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, den Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und anderer notwendiger Arbeiten Zutritt zu den Grundstücken Räumen zu gestatten.

 

Sie als Bewohner des Gebäudes müssen den Schornsteinfegermeister in das Gebäude und ihre Wohnung hereinlassen, damit dieser die Arbeiten ausführen kann.

Die Durchführung der Abgaswegeüberprüfung und der CO-Messung an einer Gasbrennwertanlage wird in § 1 Abs. 2 Tabelle 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung festgelegt. Dort ist eine Überprüfung von Gasfeuerstätten mit Abgasabführung mit Überdruck einmal in zwei Jahren enthalten. Ihre Gasbrennwertanlage ist eine solche Gasfeuerstätte.

Zu dieser Verpflichtung zählt auch, dass durch die Herstellung der notwendigen Prüföffnungen die ordnungsgemäße Ausführung der CO-Messung und der Abgaswegeüberprüfung möglich wird (in Absprache mit dem Schornsteinfegermeister).

 

Um sicherzustellen, dass die notwendigen Arbeiten bis zum 08.03.2002 durchgeführt sind, drohen wir Ihnen ein Zwangsgeld für den Fall an, dass Sie die gesetzte Frist verstreichen lassen.

 

Sollte dies der Fall sein, werden wir ein Zwangsgeld in Höhe von 255 € festsetzen.

 

Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 19, 20 und 23 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVG). Nach § 19 LVwVG ist das Zwangsmittel auszuwählen, das den Pflichtigen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Dabei darf kein Nachteil entstehen, der erkennbar außer Verhältnis zum Zweck steht.

 

Das Zwangsgeld ist das Zwangsmittel, das den Pflichtigen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt, da es ihm die Möglichkeit gibt, die geforderte Maßnahme mit den Mitteln seiner Wahl durchzuführen und so die für ihn günstigste Möglichkeit auszuwählen.

 

Bei der Höhe des Zwangsgeldes wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Anordnung und das Ausmaß der Nichterfüllung der Anordnung berücksichtigt.

 

Die CO-Messung und die Abgaswegeüberprüfung haben den Zweck, sicherzustellen, dass die Abgase ungehindert abziehen können und keine Gefahr für Gesundheit oder Leben der Bewohner besteht.

Treten Abgase im Aufstellungsraum der Feuerstätte auf drohen Gesundheitsgefahren oder gar der Tod. Dies kann schon bei einem verminderten Querschnitt der Anlage der Fall sein.

 

In Anbetracht der möglichen Gefahren ist die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe 255 € angebracht.

 

Wir machen vorsorglich darauf aufmerksam, dass Zwangsgelder wiederholt und mit steigender Höhe festgesetzt werden können, um eine Maßnahme durchzusetzen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe beim Landgericht Rottweil, Königstraße 36, 78628 Rottweil, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Wir der Rechtsbehelf schriftlich eingelegt, ist die Frist zur Einlegung des Widerspruches nur gewahrt, wenn die Widerspruchserklärung innerhalb der Monatsfrist eingeht.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

HvOA

 

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