Landratsamt
Rottweil
Ordnungsamt
Postzustellungsurkunde
HvOA
Herrn
Robert
Zehnder
07.02.2002
Schornsteinfegerwesen
Sehr
geehrter Herr Zehnder,
die Kehr-
und Überprüfungsordnung schreibt eine Abgaswegeüberprüfung mit CO- Messung an
Ihrer Gasbrennwertanlage vor.
Der BSM hat
in seinem Mängelbericht vom 12.11.2001 festgestellt, dass eine Messöffnung
angebracht werden muss, damit die CO-Messung durchgeführt werden kann.
Da Sie nach
eingehender Erörterung dieser Angelegenheit auch auf unser Schreiben vom
10.12.2001 keinen Termin mit Herrn BSM vereinbart haben damit er die
vorgeschriebenen Arbeiten durchführen kann ergehrt folgender
Bescheid
1.
Sie müssen
dem Bezirksschornsteinfegermeister BSM (Tel. ../.., Fax ../..) spätestens bis
zum 08.03.2002 die Durchführung der Abgaswegeüberprüfung und der CO-Messung
ermöglichen und sich hierzu mit BSM zur Vereinbarung eines Termins in
Verbindung setzen. Damit die Arbeiten möglich sind müssen Sie vorher dafür
sorgen, dass (in Absprache
mit dem Bezirksschornsteinfegermeister) an der Heizungsanlage eine Prüföffnung
für die CO-Messung, sowie an der Abgasleitung eine Überprüfungsmöglichkeit
angebracht wird.
3.
Für den
Fall, dass Sie die genannten Arbeiten nicht bis zum 08.03.2002 ermöglichen,
wird ein Zwangsgeld in Höhe von 255,00 € angedroht
4.
Für diese
Entscheidung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 € festgesetzt.
B e g r ü n
d u n g :
Herr BSM hat
schon im März 2001 mitgeteilt, dass er die Abgaswegeüberprüfung und CO-Messung
an Ihrer Gasbrennwertanlage wegen Ihrer Weigerung nicht durchführen konnte.
Nach Ihrer
Weigerung die Arbeiten durchführen zulassen fand am 12.11.2001 ein Termin
statt, an dem wegen fehlender Prüföffnungen (CO-Prüföffnung und Prüföffnung für
die Abgaswegeüberprüfung) die Arbeiten aber nicht ausgeführt werden konnten.
Danach haben
Sie weiter die Überprüfung Ihrer Anlage mit der Begründung verhindert, dass
diese nicht überprüft werden müsse.
Nach § 1
Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes sind die Eigentümer und Besitzer von
Grundstücken und Räumen verpflichtet, den Bezirksschornsteinfegermeister und
den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und anderer
notwendiger Arbeiten Zutritt zu den Grundstücken Räumen zu gestatten.
Sie als
Bewohner des Gebäudes müssen den Schornsteinfegermeister in das Gebäude und
ihre Wohnung hereinlassen, damit dieser die Arbeiten ausführen kann.
Die
Durchführung der Abgaswegeüberprüfung und der CO-Messung an einer
Gasbrennwertanlage wird in § 1 Abs. 2 Tabelle 2 der Kehr- und
Überprüfungsordnung festgelegt. Dort ist eine Überprüfung von Gasfeuerstätten
mit Abgasabführung mit Überdruck einmal in zwei Jahren enthalten. Ihre
Gasbrennwertanlage ist eine solche Gasfeuerstätte.
Zu dieser
Verpflichtung zählt auch, dass durch die Herstellung der notwendigen
Prüföffnungen die ordnungsgemäße Ausführung der CO-Messung und der
Abgaswegeüberprüfung möglich wird (in Absprache mit dem
Schornsteinfegermeister).
Um
sicherzustellen, dass die notwendigen Arbeiten bis zum 08.03.2002
durchgeführt sind, drohen wir Ihnen ein Zwangsgeld für den Fall an, dass Sie
die gesetzte Frist verstreichen lassen.
Sollte dies
der Fall sein, werden wir ein Zwangsgeld in Höhe von 255 € festsetzen.
Rechtsgrundlage
hierfür sind die §§ 19, 20 und 23 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes
für Baden-Württemberg (LVwVG). Nach § 19 LVwVG ist das Zwangsmittel
auszuwählen, das den Pflichtigen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten
beeinträchtigt. Dabei darf kein Nachteil entstehen, der erkennbar außer
Verhältnis zum Zweck steht.
Das
Zwangsgeld ist das Zwangsmittel, das den Pflichtigen voraussichtlich am
wenigsten beeinträchtigt, da es ihm die Möglichkeit gibt, die geforderte Maßnahme
mit den Mitteln seiner Wahl durchzuführen und so die für ihn günstigste
Möglichkeit auszuwählen.
Bei der Höhe
des Zwangsgeldes wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das öffentliche
Interesse an der Erfüllung der Anordnung und das Ausmaß der Nichterfüllung der
Anordnung berücksichtigt.
Die
CO-Messung und die Abgaswegeüberprüfung haben den Zweck, sicherzustellen, dass
die Abgase ungehindert abziehen können und keine Gefahr für Gesundheit oder
Leben der Bewohner besteht.
Treten
Abgase im Aufstellungsraum der Feuerstätte auf drohen Gesundheitsgefahren oder
gar der Tod. Dies kann schon bei einem verminderten Querschnitt der Anlage der
Fall sein.
In
Anbetracht der möglichen Gefahren ist die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe
255 € angebracht.
Wir machen
vorsorglich darauf aufmerksam, dass Zwangsgelder wiederholt und mit steigender
Höhe festgesetzt werden können, um eine Maßnahme durchzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen
Bescheid kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe beim Landgericht Rottweil,
Königstraße 36, 78628 Rottweil, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift
Widerspruch erhoben werden. Wir der Rechtsbehelf schriftlich eingelegt, ist die
Frist zur Einlegung des Widerspruches nur gewahrt, wenn die
Widerspruchserklärung innerhalb der Monatsfrist eingeht.
Mit
freundlichen Grüßen
HvOA