Herrn BSM                                                                                       

                                                                                                   Zehnder Robert

                                                                                                  

                                                                                                   78144 Tennenbronn           

                                                                                                                                02.03.2001                

 

 

 

Sehr geehrter BSM,

 

 

in dem Bescheid vom 07.02.2002 vom Landratsamt Rottweil Ordnungsamt Schornsteinfegerwesen wird von mir, unter Androhung eines Zwangsgeldes von 255,00 € und der Bezahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 € verlangt, dass ich mich bis spätestens 08.03.2002 mit Ihnen in Verbindung setze.

 

Was ich hiermit getan habe.

 

In der Begründung des Bescheids vom Landratsamt Rottweil Ordnungsamt Schornsteinfegerwesen steht folgendes:

 

„Herr BSM hat schon im März 2001 mitgeteilt, dass er die Abgaswegeüberprüfung und CO-Messung an Ihrer Gasbrennwertanlage wegen Ihrer Weigerung nicht durchführen konnte.“

Diese Behauptung Ihrerseits ist falsch.

(Bestimmt erinnern Sie sich noch an das Gespräch Anfang März, als wir uns zufällig auf meinem Grundstück trafen.)

 

weiter heißt es:

„Nach Ihrer Weigerung die Arbeiten durchführen zulassen fand am 12.11.2001 ein Termin statt, an dem wegen fehlender Prüföffnungen (CO-Prüföffnung und Prüföffnung für die Abgaswegeüberprüfung) die Arbeiten aber nicht ausgeführt werden konnten.“

Diese Behauptung Ihrerseits ist falsch.

(Hierzu verweise ich Sie auf das Telefongespräch vom 28.04.2001 und die Schreiben an das Landratsamt Rottweil Ordnungsamt Schornsteinfegerwesen vom 21.04.2001 und 14.05.2001)

 

Die Verdächtigungen fanden ihren Höhepunkt darin, dass mir zur Last gelegt wird ich hätte am 04.02.2002 eine Ordnungswidrigkeit(en) begangen.

 

„Sie haben vorsätzlich entgegen § 1 abs. 3 Schornsteinfegergesetz (Schfg) das betreten von Grundstücken oder räumen zur Vornahme von Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nicht geduldet,

§ 50 abs. 3 Schfg.

gemäß § 1 abs. 3 Schfg sind die Eigentümer und Besitzer von Gründstücken und räumen verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihnen beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten.“

 

 

Bitte sorgen Sie unverzüglich dafür das die Verdächtigungen mir gegenüber, beim Landratsamt Rottweil Ordnungsamt Schornsteinfegerwesen, aus der Welt geschafft werden.

 

Des weiteren verlange ich von Ihnen bis spätestens 06.03.2002 bezüglich dieser Angelegenheit eine ausführliche, schriftliche Entschuldigung.

 

In diesem Zusammenhang möchte ich Sie nochmals auf §164 und §240 des StGB hinweisen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

R.Zehnder

 

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