REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

 

Herrn                                                      Stuttgart 29.04 302

Robert Zehnder                                                          

Arn Kapfwald 2                                     Name: HvRP

                                                               Aktenzeichen:   xx-1548.1

78144 Tennenbronn

 

 

                                                                                                    Schornsteinfegerwesen

 

 

Schornsteinfegerwesen;

hier: Kehr- und Überprüfungsordnung

Schreiben des Landratsamtes Rottweil vom 15. April 2002

 

 

Sehr geehrter Herr Zehnder,

 

das Landratsamt Rottweil hat die in Ihrer Schornsteinfegersache angefallenen Akten mit der Bitte um Entscheidung über den Widerspruch vom 7. März 2002 gegen die Verfügung vom 7. Februar 2002 vorgelegt.

 

Nach Durchsicht der Akten kommt das Regierungspräsidium zu dem Ergebnis, daß der Bescheid des Landratsamtes vom 7. Februar 2002 einschließlich der dort festgesetzten Verwaltungsgebühr nicht zu beanstanden ist.

 

Zu den Ausführungen in der Widerspruchsbegründung vom 14. April 2002 - " § 1 Abs. 2 Tabelle 2 ist kein Brennwertgerät aufgeführt " - wird bemerkt:

 

Die Tabelle 2 in § 1 Abs. 2 Satz 2 KÜO zählt die Feuerstätten zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe auf und legt die entsprechenden Überprüfungspflichten fest. Dabei wird im Grunde nur unterschieden zwischen Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung, die einmal im Jahr vom Schornsteinfeger überprüft werden, und Gasfeuerstätten ohne Strömungssicherung, die einmal in zwei Jahren überprüfungspflichtig sind. Die Aufzählung der Gasfeuerstätten mit den verschiedenen Ausführungsprinzipien (mit Unterdruck/Überdruck und Abgasabführung durch die Außenwand) will nur klarstellen, daß auch diese Gasfeuerungsanlagen von der Überprüfungspflicht erfasst werden.

 

Gasfeuerstätten gibt es in vielen Ausführungsformen, die entweder nach deren Nutzung (z.B. als Gas-Raumheizer, Gas-Durchlaufwasserheizer) oder deren Arbeitsprinzip (z.B. als Gas-Brennwertgerät, Gas-Wärmepumpe) bezeichnet werden. Sie alle sind jedoch Gasfeuerstätten und damit von der Tabelle 2 in § 1 Abs. 2 KÜO erfasst. Bauartbedingt haben Gasbrennwertgeräte keine Strömungssicherung und führen die Abgase mit Überdruck ab. Sie fallen daher unter den dritten Spiegelstrich der Tabelle 2 (Gasfeuerstätte, ausgelegt für Abgasführung mit Überdruck), so daß sie von der Überprüfungspflicht einmal in zwei Jahren erfasst werden.

 

Weiterwird zu Ihren Ausführungen, die CO-Messung betreffend, bemerkt:

 

Die Überprüfungstätigkeit bei einem Gas-Brennwertgerät umfasst nach § 1 Abs. 3 KÜO die sog. Abgaswegeüberprüfung, eine CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung und der baurechtlich notwendigen Hinterlüftungen (02-Messung). Durch die CO-Messung wird die Verbrennungsqualität von Gasfeuerstätten über die Konzentration der im Abgas enthaltenen Gase CO, 02 oder C02 bestimmt.

 

Es trifft zu, daß das Abgas bei der Messung an der Gasfeuerstätte verdünnt und feucht ist. Daher werden die gemessenen Werte nach einer fest vorgegebenen Formel auf unverdünntes und trockenes Abgas umgerechnet. Ihre hieraus gezogene Schlussfolgerung ist demnach nicht richtig.

 

Was die Prüföffnungen angeht wird darauf hingewiesen, daß gem. § 32 LBO Feuerstätten und deren Verbindungsstücke betriebs- und brandsicher sein müssen. Dies ist nur gegeben, wenn sie die erforderlichen Prüföffnungen haben. Dies ist wohl nach den vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister in Ihrem Fall getroffenen Feststellungen nicht so.

 

Das Regierungspräsidium müsste also jetzt unter Ansatz einer eigenen Verwaltungsgebühr den Widerspruch zurückweisen. Sie erhalten Gelegenheit, die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten bis spätestens 31. Mai 2002 durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister durchführen zu lassen und den Widerspruch ebenfalls bis zu diesem Termin zurückzunehmen.

 

Mit freundlichen Grüßen

HvRP

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