REGIERUNGSPRÄSIDIUM
STUTTGART
Herrn
Stuttgart 29.04 302
Robert
Zehnder
Arn Kapfwald
2 Name: HvRP
Aktenzeichen: xx-1548.1
78144
Tennenbronn
Schornsteinfegerwesen
Schornsteinfegerwesen;
hier: Kehr-
und Überprüfungsordnung
Schreiben
des Landratsamtes Rottweil vom 15. April 2002
Sehr
geehrter Herr Zehnder,
das
Landratsamt Rottweil hat die in Ihrer Schornsteinfegersache angefallenen Akten
mit der Bitte um Entscheidung über den Widerspruch vom 7. März 2002 gegen die
Verfügung vom 7. Februar 2002 vorgelegt.
Nach Durchsicht
der Akten kommt das Regierungspräsidium zu dem Ergebnis, daß der Bescheid des
Landratsamtes vom 7. Februar 2002 einschließlich der dort festgesetzten
Verwaltungsgebühr nicht zu beanstanden ist.
Zu den Ausführungen
in der Widerspruchsbegründung vom 14. April 2002 - " § 1 Abs. 2 Tabelle 2
ist kein Brennwertgerät aufgeführt " - wird bemerkt:
Die Tabelle
2 in § 1 Abs. 2 Satz 2 KÜO zählt die Feuerstätten zur Verbrennung gasförmiger
Brennstoffe auf und legt die entsprechenden Überprüfungspflichten fest. Dabei
wird im Grunde nur unterschieden zwischen Gasfeuerstätten mit
Strömungssicherung, die einmal im Jahr vom Schornsteinfeger überprüft werden,
und Gasfeuerstätten ohne Strömungssicherung, die einmal in zwei Jahren
überprüfungspflichtig sind. Die Aufzählung der Gasfeuerstätten mit den
verschiedenen Ausführungsprinzipien (mit Unterdruck/Überdruck und
Abgasabführung durch die Außenwand) will nur klarstellen, daß auch diese Gasfeuerungsanlagen
von der Überprüfungspflicht erfasst werden.
Gasfeuerstätten
gibt es in vielen Ausführungsformen, die entweder nach deren Nutzung (z.B. als
Gas-Raumheizer, Gas-Durchlaufwasserheizer) oder deren Arbeitsprinzip (z.B. als
Gas-Brennwertgerät, Gas-Wärmepumpe) bezeichnet werden. Sie alle sind jedoch
Gasfeuerstätten und damit von der Tabelle 2 in § 1 Abs. 2 KÜO erfasst.
Bauartbedingt haben Gasbrennwertgeräte keine Strömungssicherung und führen die
Abgase mit Überdruck ab. Sie fallen daher unter den dritten Spiegelstrich der
Tabelle 2 (Gasfeuerstätte, ausgelegt für Abgasführung mit Überdruck), so daß
sie von der Überprüfungspflicht einmal in zwei Jahren erfasst werden.
Weiterwird
zu Ihren Ausführungen, die CO-Messung betreffend, bemerkt:
Die
Überprüfungstätigkeit bei einem Gas-Brennwertgerät umfasst nach § 1 Abs. 3 KÜO
die sog. Abgaswegeüberprüfung, eine CO-Messung, die Überprüfung der
Verbrennungsluftversorgung und der baurechtlich notwendigen Hinterlüftungen
(02-Messung). Durch die CO-Messung wird die Verbrennungsqualität von Gasfeuerstätten
über die Konzentration der im Abgas enthaltenen Gase CO, 02 oder C02 bestimmt.
Es trifft
zu, daß das Abgas bei der Messung an der Gasfeuerstätte verdünnt und feucht
ist. Daher werden die gemessenen Werte nach einer fest vorgegebenen Formel auf
unverdünntes und trockenes Abgas umgerechnet. Ihre hieraus gezogene
Schlussfolgerung ist demnach nicht richtig.
Was die
Prüföffnungen angeht wird darauf hingewiesen, daß gem. § 32 LBO Feuerstätten
und deren Verbindungsstücke betriebs- und brandsicher sein müssen. Dies ist nur
gegeben, wenn sie die erforderlichen Prüföffnungen haben. Dies ist wohl nach
den vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister in Ihrem Fall getroffenen
Feststellungen nicht so.
Das
Regierungspräsidium müsste also jetzt unter Ansatz einer eigenen
Verwaltungsgebühr den Widerspruch zurückweisen. Sie erhalten Gelegenheit, die
notwendigen Schornsteinfegerarbeiten bis spätestens 31. Mai 2002 durch den
zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister durchführen zu lassen und den
Widerspruch ebenfalls bis zu diesem Termin zurückzunehmen.
Mit
freundlichen Grüßen
HvRP