REGIERUNGSPRÄSIDIUM
STUTTGART
Mit
Postzustellungsurkunde!
Stuttgart, 26.06.2002
Herrn
Robert
Zehnder
Am Kapfwald
2
78144
Tennenbronn
Schornsteinfegerwesen;
hier: Kehr-
und Überprüfungsordnung
Schreiben
des Regierungspräsidiums vom 29.04.2002
Sehr
geehrter Herr Zehnder,
auf Ihren
Widerspruch vom 07.03.2002 gegen die Entscheidung des Landratsamtes
Rottweil vom
07.02.2002 ergeht folgender
Widerspruchsbescheid:
1) Der Widerspruch
gegen die Entscheidung des Landratsamtes Rottweil vom 07.02.2002 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
2) Sie haben
die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3) Für diese
Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 60,00 ~ festgesetzt.
Wird die
Gebühr nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, so sind vom
Tage nach Ablauf dieser Frist an Säumniszinsen in Höhe von 6 v. H. jährlich zu
zahlen.
Gründe:
I.
Das
Landratsamt Rottweil ordnete mit Entscheidung vom 07.02.2002 – Ihnen zugestellt
am 14.02.2002 - die Durchführung der bereits im Jahr 2001 fälligen
Abgaswegeüberprüfung nebst CO-Messung in Ihrem Gebäude Am Kapfwald 2 in
Tennenbronn bis spätestens 08.03.2002 an. Für den Fall des Nichteinhaltens
dieses Termins wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 255,--€ angedroht. Letztendlich
setzte das Landratsamt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,--€ fest.
Vorausgegangen
war ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen dem Landratsamt, dem
zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeister, dem Wirtschaftsministerium Baden-
Württemberg
und Ihnen über die Rechtmäßigkeit der durchzuführenden Arbeiten.
Gegen die
Entscheidung vom 07.02.2002 legten Sie mit Schreiben vom 07.03.2002 -
eingegangen beim Landratsamt am 07.03.2002 - fristgemäß Widerspruch ein. Mit
Schreiben vom 14.04.2002 begründeten Sie gegenüber dem Landratsamt den
Widerspruch im wesentlichen damit, dass aufgrund ihrer dort vorgenommenen
Auslegung der entsprechenden Bestimmungen der KÜO „... eine CO-Messung laut KÜO
...daher an Brennwertgeräten unmöglich und rechtswidrig .... ist."
Nach Vorlage
der Akten durch das Landratsamt versuchte das Regierungspräsidium mit Schreiben
vom 29.04.2002 eine kostenpflichtige Widerspruchsentscheidung zu vermeiden und
gab Ihnen Gelegenheit, die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten bis spätestens
31.05.2002 durchführen zu lassen und den Widerspruch ebenfalls bis zu diesem
Termin zurückzunehmen; ohne jede Reaktion Ihrerseits. Das Landratsamt teilte
dann noch mit Schreiben vom 04.06.2002 mit, dass die fälligen Schornsteinfegerarbeiten
bis heute nicht durchgeführt werden konnten.
Auf den
übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
II.
Der
Widerspruch ist zulässig, insbesondere ist er auch rechtzeitig erhoben worden.
Nach den einschlägigen
Vorschriften des Schornsteinfegergesetzes sowie der Kehr- und
Überprüfungsordnung (KÜO) vom 30.09.1999 haben Sie die Abgaswegeüberprüfung und
die CO-Messung durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister vornehmen
zu lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des
Landratsamtes in der Anordnung vom 07.02.2002, der sich das Regierungspräsidium
vollinhaltlich anschließt, verwiesen.
Gemäß § 1
Abs.l SchfG sind Sie als Eigentümer von Grundstücken und Räumen
verpflichtet,
die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und
überprüfen zu lassen. Ferner sind Sie als Eigentümer und Besitzer von
Grundstücken und Räumen verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister und
den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung
der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken und
Räumen zu gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte des
Landratsamtes eine verweigerte Überprüfung aufgrund eines vollziehbaren
Verwaltungsaktes zwangsweise durchzusetzen haben. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt. Demnach
besteht also auch die Möglichkeit, ausstehende Schornsteinfegerarbeiten
zwangsweise durchführen zu lassen.
Das
Landratsamt, der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister, das
Wirtschaftsministerium und letztendlich das Regierungspräsidium versuchten
vergeblich, Sie von der Notwendigkeit der durchzuführenden
Schornsteinfegerarbeiten zu überzeugen. Mehrfach hatten Sie die Gelegenheit,
die Schornsteinfegerarbeiten geschehen zu lassen. Nachdem Sie jedoch die
bereits im Jahr 2001 fälligen Schornsteinfegerarbeiten nicht durchführen
ließen, musste das Landratsamt völlig zurecht die Anordnung vom 07.02.2002 erlassen.
Der in der
Anordnung des Landratsamtes vom 07.02.2002 gesetzte Termin zur Durchführung der
ausstehenden Schornsteinfegerarbeiten ist verstrichen. Daher kann aufgrund
Ihrer Verweigerungshaltung nur unterstellt werden, dass sich Ihr Widerspruch
gegen die Abgaswegeüberprüfung und die CO-Messung schlechthin richtet. Aufgrund
der einschlägigen Bestimmungen der KÜO und des Schornsteinfegergesetzes sind
diese Arbeiten jedoch zur Aufrechterhaltung der Feuersicherheit und damit zu
Ihrem eigenen Schutz unbedingt durchzuführen. Auf das Urteil des VGH
Baden-Württemberg vom 09.05.1995 - 14 S 2403/94 - wird in diesem Zusammenhang
verwiesen. Bedauerlich wäre es, wenn Ihrer Verweigerungshaltung eine
Verwechslung Ihrerseits zwischen der Emissionsmessung nach der I.BImSchV und
der Abgaswegeüberprüfung nach der KÜO zugrunde liegen
würde. Die
KÜO unterwirft nämlich alle Gasfeuerstätten der jährlichen bzw. zweijährigen
Überprüfungspflicht (Abgaswegeüberprüfung).
Die vom
Landratsamt festgesetzte Verwaltungsgebühr ist unter Berücksichtigung des
angefallenen Schriftwechsels des Landratsamtes sowohl mit
Bezirksschornsteinfegermeister als auch mit Ihnen selbst angemessen und
keineswegs überhöht. Zur Höhe der vom Landratsamt festgesetzten
Verwaltungsgebühr wird auf die Vorschriften der §§ 1 Abs.1, 2 Abs.1 Satz 1 und
2, 3, 4 Abs. 1 Nr. 1,8 und 12 des Landesgebührengesetzes i.V. mit Nr.4 des
Landesgebührenverzeichnisses verwiesen.
III.
Für diese
Widerspruchsentscheidung wurde eine Gebühr gemäß §§ 1 Abs.1, 2 Abs.1
Satz 1 und
2, 3, 4 Abs.1 Nr. 1, 8 und 12 des Landesgebührengesetzes i. V. mit Nr. 76.1.1
des Landesgebührenverzeichnisses erhoben. Die Entscheidung über die Zinsen
beruht auf § 16 Salz 1 des Landesgebührengesetzes.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die
Anordnung des Landratsames Rottweil vom 07.02.2002 sowie diesen
Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Bescheides beim Verwaltungsgericht Freiburg in 79104 Freiburg i.Br., Habsburger
Straße 103, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten bei der
Geschäftsstelle des Gerichtes Klage erhoben werden. Die Klage wäre gegen das
Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Rottweil, zu richten.
Mit
freundlichen Grüßen
HvRP