REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

 

Mit Postzustellungsurkunde!             Stuttgart, 26.06.2002

Herrn

Robert Zehnder

Am Kapfwald 2

 

78144 Tennenbronn

 

 

Schornsteinfegerwesen;

hier: Kehr- und Überprüfungsordnung

 

Schreiben des Regierungspräsidiums vom 29.04.2002

 

 

Sehr geehrter Herr Zehnder,

 

auf Ihren Widerspruch vom 07.03.2002 gegen die Entscheidung des Landratsamtes

Rottweil vom 07.02.2002 ergeht folgender

 

Widerspruchsbescheid:

 

1) Der Widerspruch gegen die Entscheidung des Landratsamtes Rottweil vom 07.02.2002 wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

2) Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

3) Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 60,00 ~ festgesetzt.

 

Wird die Gebühr nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, so sind vom Tage nach Ablauf dieser Frist an Säumniszinsen in Höhe von 6 v. H. jährlich zu zahlen.

 

Gründe:

I.

 

Das Landratsamt Rottweil ordnete mit Entscheidung vom 07.02.2002 – Ihnen zugestellt am 14.02.2002 - die Durchführung der bereits im Jahr 2001 fälligen Abgaswegeüberprüfung nebst CO-Messung in Ihrem Gebäude Am Kapfwald 2 in Tennenbronn bis spätestens 08.03.2002 an. Für den Fall des Nichteinhaltens dieses Termins wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 255,--€ angedroht. Letztendlich setzte das Landratsamt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,--€ fest.

 

Vorausgegangen war ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen dem Landratsamt, dem

zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister, dem Wirtschaftsministerium Baden-

Württemberg und Ihnen über die Rechtmäßigkeit der durchzuführenden Arbeiten.

 

Gegen die Entscheidung vom 07.02.2002 legten Sie mit Schreiben vom 07.03.2002 - eingegangen beim Landratsamt am 07.03.2002 - fristgemäß Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 14.04.2002 begründeten Sie gegenüber dem Landratsamt den Widerspruch im wesentlichen damit, dass aufgrund ihrer dort vorgenommenen Auslegung der entsprechenden Bestimmungen der KÜO „... eine CO-Messung laut KÜO ...daher an Brennwertgeräten unmöglich und rechtswidrig .... ist."

 

Nach Vorlage der Akten durch das Landratsamt versuchte das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 29.04.2002 eine kostenpflichtige Widerspruchsentscheidung zu vermeiden und gab Ihnen Gelegenheit, die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten bis spätestens 31.05.2002 durchführen zu lassen und den Widerspruch ebenfalls bis zu diesem Termin zurückzunehmen; ohne jede Reaktion Ihrerseits. Das Landratsamt teilte dann noch mit Schreiben vom 04.06.2002 mit, dass die fälligen Schornsteinfegerarbeiten bis heute nicht durchgeführt werden konnten.

 

Auf den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

 

II.

 

Der Widerspruch ist zulässig, insbesondere ist er auch rechtzeitig erhoben worden.

 

Nach den einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegergesetzes sowie der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vom 30.09.1999 haben Sie die Abgaswegeüberprüfung und die CO-Messung durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister vornehmen zu lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Landratsamtes in der Anordnung vom 07.02.2002, der sich das Regierungspräsidium vollinhaltlich anschließt, verwiesen.

 

Gemäß § 1 Abs.l SchfG sind Sie als Eigentümer von Grundstücken und Räumen

verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. Ferner sind Sie als Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte des Landratsamtes eine verweigerte Überprüfung aufgrund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes zwangsweise durchzusetzen haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt. Demnach besteht also auch die Möglichkeit, ausstehende Schornsteinfegerarbeiten zwangsweise durchführen zu lassen.

 

Das Landratsamt, der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister, das Wirtschaftsministerium und letztendlich das Regierungspräsidium versuchten vergeblich, Sie von der Notwendigkeit der durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten zu überzeugen. Mehrfach hatten Sie die Gelegenheit, die Schornsteinfegerarbeiten geschehen zu lassen. Nachdem Sie jedoch die bereits im Jahr 2001 fälligen Schornsteinfegerarbeiten nicht durchführen ließen, musste das Landratsamt völlig zurecht die Anordnung vom 07.02.2002 erlassen.

 

Der in der Anordnung des Landratsamtes vom 07.02.2002 gesetzte Termin zur Durchführung der ausstehenden Schornsteinfegerarbeiten ist verstrichen. Daher kann aufgrund Ihrer Verweigerungshaltung nur unterstellt werden, dass sich Ihr Widerspruch gegen die Abgaswegeüberprüfung und die CO-Messung schlechthin richtet. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der KÜO und des Schornsteinfegergesetzes sind diese Arbeiten jedoch zur Aufrechterhaltung der Feuersicherheit und damit zu Ihrem eigenen Schutz unbedingt durchzuführen. Auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 09.05.1995 - 14 S 2403/94 - wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Bedauerlich wäre es, wenn Ihrer Verweigerungshaltung eine Verwechslung Ihrerseits zwischen der Emissionsmessung nach der I.BImSchV und der Abgaswegeüberprüfung nach der KÜO zugrunde liegen

würde. Die KÜO unterwirft nämlich alle Gasfeuerstätten der jährlichen bzw. zweijährigen Überprüfungspflicht (Abgaswegeüberprüfung).

 

Die vom Landratsamt festgesetzte Verwaltungsgebühr ist unter Berücksichtigung des angefallenen Schriftwechsels des Landratsamtes sowohl mit Bezirksschornsteinfegermeister als auch mit Ihnen selbst angemessen und keineswegs überhöht. Zur Höhe der vom Landratsamt festgesetzten Verwaltungsgebühr wird auf die Vorschriften der §§ 1 Abs.1, 2 Abs.1 Satz 1 und 2, 3, 4 Abs. 1 Nr. 1,8 und 12 des Landesgebührengesetzes i.V. mit Nr.4 des Landesgebührenverzeichnisses verwiesen.

 

III.

 

Für diese Widerspruchsentscheidung wurde eine Gebühr gemäß §§ 1 Abs.1, 2 Abs.1

Satz 1 und 2, 3, 4 Abs.1 Nr. 1, 8 und 12 des Landesgebührengesetzes i. V. mit Nr. 76.1.1 des Landesgebührenverzeichnisses erhoben. Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf § 16 Salz 1 des Landesgebührengesetzes.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen die Anordnung des Landratsames Rottweil vom 07.02.2002 sowie diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides beim Verwaltungsgericht Freiburg in 79104 Freiburg i.Br., Habsburger Straße 103, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten bei der Geschäftsstelle des Gerichtes Klage erhoben werden. Die Klage wäre gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Rottweil, zu richten.

 

Mit freundlichen Grüßen

HvRP

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