Straßenverkehrsamt
- Bußgeldstelle
Königstr.
36
78628
Rottweil
30.07.2002
Bußgeldbescheid des Landratsamtes Rottweil
Straßenverkehrsamt - Bußgeldstelle vom 23.07.2002
Az.: XXX.XX.XXXXXX.X
Gegen den Bußgeldbescheid des Landratsamtes Rottweil Straßenverkehrsamt -
Bußgeldstelle vom 23.07.2002 lege ich hiermit fristgerecht den Rechtsbehelf des
Einspruchs ein.
Begründung:
Die von Ihnen mir zur Last gelegte am 04.02.2002 in 78144 Tennenbronn, Kapfwald
2 festgestellte Ordnungswidrigkeit(en)
habe ich nicht begangen.
Bereits am 14.02.2002 als ich eine Anhörung vom Landratsamtes
Rottweil Straßenverkehrsamt
– Bußgeldstelle Az.: XXX.XX.XXXXXX.X vom 05.02.2002 erhielt, habe ich bei der
Sachbearbeiterin FSvB angerufen und Ihr unmissverständlich erklärt, dass ich diese mir zu Last gelegte
Ordnungswidrigkeit(en) nicht begangen habe.
Mit Einschreiben vom 18.02.02 habe ich den Vorwurf der mir zur
Last gelegten Ordnungswidrigkeit(en) zurückgewiesen und Fragen an Sie gestellt.
Diese haben Sie mir bis heute nicht beantwortet.
Um künftigen unbegründeten und frei erfundenen Beschuldigungen
vorzubeugen sei hier noch folgendes erwähnt:
Am Freitag den 15.03.2002 war eine vom Herrn BSM beschäftigte Person
in 78144 Tennenbronn, Am Kapfwald 2 zugegen.
Nach erfolgter Kehr- oder Überprüfungsarbeit hat er den anwesenden
Personen nicht die sonst gängige Rechnung ausgehändigt sondern gesagt: Sein
Chef würde sowieso noch eine Rechnung schreiben.
Diese Rechnung habe ich bis heute noch nicht erhalten.
Bis zu diesem besagten Tag habe ich immer eine Quittung bzw.
Rechnung nach erfolgter Kehr- oder Überprüfungsarbeit erhalten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen zur Verfügung.
R. Zehnder
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