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                                                                                     27.08.2002

 

Verwaltungsgericht

Freiburg i Br.

29.AUG.2002(5)

E i n g a n g

 

In der Verwaltungsrechtssache

 

Robert Zehnder      gegen       Land Baden-Württemberg

 

wegen Abgaswegeuntersuchung, Az.: 1 K 1454/02

 

erwidern wir auf die Klage vom 22.07.2002 mit dem Antrag, die Klage abzuweisen.

 

Zur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.06.2002 sowie den Ausgangsbescheid des Landratsamtes Rottweil vom 07.02.2002 Bezug genommen.

 

Insbesondere bestimmt § 1 Abs. 2 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums der

die Kehrung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen (KÜO) vom 30.09.1999 (GBI. 439), geändert am 03.12.2001 (GBI.S.693) in der Tabelle 2, dass Gasfeuerstätten mit Abgasführung mit Über- oder Unterdruck alle zwei Jahre überprüfungspflichtig sind.

 

Da dies alle gängigen Anlagen und damit auch das Gasbrennwertgerät des Herrn

Zehnder umfasst hat der Bezirksschornsteinfegermeister die Überprüfung angesetzt,

die zusammen mit den Arbeiten in den anderen Gebäuden im selben Ort ausgeführt

werden sollte.

 

Durch den Ablauf der Frist in unserem Bescheid vom 07.02.2002 hat sich die Sache

nicht erledigt, die Notwendigkeit der Überprüfung besteht weiterhin. Wir werden daher nach der gerichtlichen Entscheidung ggf. eine neue Frist setzen.

 

Der Streitwert ergibt sich aus der Höhe der Schornsteinfegergebühren, die bei den

vorgesehenen Arbeiten, die nur alle zwei Jahre auszuführen sind jeweils 40 Euro betragen.

 

Mit einer Übertragung auf den Einzelrichter und dem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung wären wir einverstanden.

 

Mit freundlichen Grüßen

HvOA

 

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