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Rottweil
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27.08.2002
Verwaltungsgericht
Freiburg i
Br.
29.AUG.2002(5)
E i n g a n g
In der
Verwaltungsrechtssache
Robert
Zehnder gegen Land Baden-Württemberg
wegen
Abgaswegeuntersuchung, Az.: 1 K 1454/02
erwidern wir
auf die Klage vom 22.07.2002 mit dem Antrag, die Klage abzuweisen.
Zur
Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart
vom 26.06.2002 sowie den Ausgangsbescheid des Landratsamtes Rottweil vom
07.02.2002 Bezug genommen.
Insbesondere
bestimmt § 1 Abs. 2 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums der
die Kehrung
und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen
Einrichtungen (KÜO) vom 30.09.1999 (GBI. 439), geändert am 03.12.2001 (GBI.S.693)
in der Tabelle 2, dass Gasfeuerstätten mit Abgasführung mit Über- oder Unterdruck
alle zwei Jahre überprüfungspflichtig sind.
Da dies alle
gängigen Anlagen und damit auch das Gasbrennwertgerät des Herrn
Zehnder
umfasst hat der Bezirksschornsteinfegermeister die Überprüfung angesetzt,
die zusammen
mit den Arbeiten in den anderen Gebäuden im selben Ort ausgeführt
werden
sollte.
Durch den
Ablauf der Frist in unserem Bescheid vom 07.02.2002 hat sich die Sache
nicht
erledigt, die Notwendigkeit der Überprüfung besteht weiterhin. Wir werden daher
nach der gerichtlichen Entscheidung ggf. eine neue Frist setzen.
Der
Streitwert ergibt sich aus der Höhe der Schornsteinfegergebühren, die bei den
vorgesehenen
Arbeiten, die nur alle zwei Jahre auszuführen sind jeweils 40 Euro betragen.
Mit einer
Übertragung auf den Einzelrichter und dem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung
wären wir einverstanden.
Mit
freundlichen Grüßen
HvOA