Ordnungsamt Zehnder
Robert
Königstr.
36 Am
Kapfwald 2
78628
Rottweil 78144
Tennenbronn
28.04.2003
E-Mail:
info@zerote.de
Widerspruch gegen den Leistungsbescheid
des Landratsamtes Rottweil vom 28.03.2003.
AZ:
410.633.14
Sehr
geehrter HvOA,
der
Bezirksschornsteinfegermeister hat mir am 12.12.2002 überhaupt nichts
mitgeteilt. Weder dass ich eine Gebühr in Höhe von 38,79 Euro zu entrichten
habe, noch sonst irgend etwas. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat auch bis
zum besagten 12.12.2002 keine Arbeiten bei mir durchgeführt. Er war schlicht
und einfach weder am 12.12.2002 noch zu einem früheren Zeitpunkt im Jahr 2002
bei mir. Auch nicht am 04.02.2002 HvOA. Dies hat mir der
Bezirksschornsteinfegermeister so auch schriftlich bestätigt.
Ihre
Forderung (Leistungsbescheid) entbehrt damit jeglicher Grundlage.
Sachverhalt:
Am
Abend des 13.12.2002 lag in meinem Briefkasten eine Gebührenrechnung, welche
aber einen anderen Betrag als die jetzt geforderten 38,79 Euro aufweist. Des
weiteren ist in der Gebührenrechnung eine Bezeichnung aufgeführt, die nicht in
der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 30.09.1999 steht. Damit fehlt die
gesetzliche Grundlage und die Gebührenrechnung ist somit rechtswidrig. §25(1)
SchfG
Ein
Vergleich dieser Gebührenrechnung mit früheren Quittungen und Rechnungen ergab
den Verdacht, dass der Bezirksschornsteinfegermeister bzw. sein Mitarbeiter mich
betrogen haben. Auch bei Bekannten, Verwandten und Nachbarn konnte ein
ähnlicher Sachverhalt festgestellt werden. Allein die Tatsache, dass die
Gebühren für einen Arbeitswert von 2000 auf 2001 nicht erhöht wurden, aber alle
mir vorliegenden Belege eine Erhöhung aufweisen, bestätigt meiner Meinung nach
den Verdacht des Betrugs.
Mit
Schreiben vom 15.12.2002 bat ich Herrn BSM um eine Stellungnahme zu den
genannten Vorwürfen, die aber leider ausblieb. Mit Schreiben vom 2.02.2003 habe
ich dann Herrn Bezirksschornsteinfegermeister BSM Hausverbot erteilt und ihm
mitgeteilt, dass ich rechtliche Schritte gegen ihn einleiten werde.
Am
03.03.2003 habe ich dann nach Absprache mit der Staatsanwaltschaft Rottweil
Ihnen HvOA schriftlich mitgeteilt, dass in dieser Angelegenheit rechtliche
Schritte gegen Herrn Bezirksschornsteinfegermeister BSM eingeleitet wurden. Als
zuständige Aufsichtsbehörde hätten Sie nach §26(2) und §19 SchfG auch die
Möglichkeit (Pflicht?) gehabt, die Unterlagen von Herrn Bezirksschornsteinfegermeister
BSM zu überprüfen.
Nach
neusten Informationen der Staatsanwaltschaft Rottweil wird nun in dieser
Angelegenheit auch ermittelt. Ob auch Ermittlungen gegen Sie HvOA aufgenommen
wurden, (Legalitätsprinzip) konnte man mir nicht sagen, man hat sich bei der
Staatsanwaltschaft Rottweil auf Anfrage dazu nicht geäußert.
Verwaltungsgebühren:
Der
Aufwand der hier betrieben wird, und der nicht dazu beiträgt, die meiner
Meinung nach rechtswidrigen Machenschaften des Herrn BSM aufzuklären, halte ich
für äußerst bedenklich.
Dass
dann auch noch Verwaltungsgebühren von mir verlangt werden, ist wohl etwas
daneben.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Robert
Zehnder
Bitte
bestätigen Sie mir den Empfang des Widerspruchs per E_Mail.