Landratsamt RW                                                                                     

Ordnungsamt                                                                                                  Zehnder Robert

Königstr. 36                                                                                                    Am Kapfwald 2

78628 Rottweil                                                                                             78144 Tennenbronn

                                                                                                                                28.04.2003                

                                                                                                                                                                E-Mail:

                                                                                                                                                                info@zerote.de

 

Widerspruch gegen den Leistungsbescheid des Landratsamtes Rottweil vom 28.03.2003.

 

AZ: 410.633.14

 

Sehr geehrter HvOA,

 

der Bezirksschornsteinfegermeister hat mir am 12.12.2002 überhaupt nichts mitgeteilt. Weder dass ich eine Gebühr in Höhe von 38,79 Euro zu entrichten habe, noch sonst irgend etwas. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat auch bis zum besagten 12.12.2002 keine Arbeiten bei mir durchgeführt. Er war schlicht und einfach weder am 12.12.2002 noch zu einem früheren Zeitpunkt im Jahr 2002 bei mir. Auch nicht am 04.02.2002 HvOA. Dies hat mir der Bezirksschornsteinfegermeister so auch schriftlich bestätigt.

 

Ihre Forderung (Leistungsbescheid) entbehrt damit jeglicher Grundlage. 

 

 

Sachverhalt:

 

Am Abend des 13.12.2002 lag in meinem Briefkasten eine Gebührenrechnung, welche aber einen anderen Betrag als die jetzt geforderten 38,79 Euro aufweist. Des weiteren ist in der Gebührenrechnung eine Bezeichnung aufgeführt, die nicht in der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 30.09.1999 steht. Damit fehlt die gesetzliche Grundlage und die Gebührenrechnung ist somit rechtswidrig. §25(1) SchfG

 

Ein Vergleich dieser Gebührenrechnung mit früheren Quittungen und Rechnungen ergab den Verdacht, dass der Bezirksschornsteinfegermeister bzw. sein Mitarbeiter mich betrogen haben. Auch bei Bekannten, Verwandten und Nachbarn konnte ein ähnlicher Sachverhalt festgestellt werden. Allein die Tatsache, dass die Gebühren für einen Arbeitswert von 2000 auf 2001 nicht erhöht wurden, aber alle mir vorliegenden Belege eine Erhöhung aufweisen, bestätigt meiner Meinung nach den Verdacht des Betrugs.

 

Mit Schreiben vom 15.12.2002 bat ich Herrn BSM um eine Stellungnahme zu den genannten Vorwürfen, die aber leider ausblieb. Mit Schreiben vom 2.02.2003 habe ich dann Herrn Bezirksschornsteinfegermeister BSM Hausverbot erteilt und ihm mitgeteilt, dass ich rechtliche Schritte gegen ihn einleiten werde. 

 

Am 03.03.2003 habe ich dann nach Absprache mit der Staatsanwaltschaft Rottweil Ihnen HvOA schriftlich mitgeteilt, dass in dieser Angelegenheit rechtliche Schritte gegen Herrn Bezirksschornsteinfegermeister BSM eingeleitet wurden. Als zuständige Aufsichtsbehörde hätten Sie nach §26(2) und §19 SchfG auch die Möglichkeit (Pflicht?) gehabt, die Unterlagen von Herrn Bezirksschornsteinfegermeister BSM zu überprüfen.

 

Nach neusten Informationen der Staatsanwaltschaft Rottweil wird nun in dieser Angelegenheit auch ermittelt. Ob auch Ermittlungen gegen Sie HvOA aufgenommen wurden, (Legalitätsprinzip) konnte man mir nicht sagen, man hat sich bei der Staatsanwaltschaft Rottweil auf Anfrage dazu nicht geäußert.

 

 

Verwaltungsgebühren:

 

Der Aufwand der hier betrieben wird, und der nicht dazu beiträgt, die meiner Meinung nach rechtswidrigen Machenschaften des Herrn BSM aufzuklären, halte ich für äußerst bedenklich.

 

Dass dann auch noch Verwaltungsgebühren von mir verlangt werden, ist wohl etwas daneben.

 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Robert Zehnder

 

Bitte bestätigen Sie mir den Empfang des Widerspruchs per E_Mail.

Zur Homepage