Staatsanwaltschaft Rottweil

 

Aktenzeichen: 24 Js 2545/03

 

Herrn

Robert Zehnder

Am Kapfwald 2

78144 Tennenbronn                                                       Rottweil, 08.05.2003/Ef

 

Ermittlungsverfahren gegen BSM wegen Betruges

 

Sehr geehrter Herr Zehnder,

das  Ermittlungsverfahren habe ich mit Verfügung vom 06.05.2003 gemäß § 170 Abs.2 Strafprozeßordnung eingestellt.

 

Gründe:

 

Der Beschuldigte stand in dem Verdacht, in betrügerischer Absicht überhöhte Gebühren abgerechnet zu haben.

 

Die Ermittlungen haben den Tatverdacht nicht bestätigt.

 

Eine  Überprüfung  der  Gebührenrechnungen  durch  den  Landesinnungsverband  des Schornsteinfegerhandwerks Baden-Württemberg hat ergeben, dass lediglich im Jahr 2001 1,81  DM zu viel von dem Beschuldigten abgerechnet wurden. Der Beschuldigte selbst bestreitet insoweit betrügerische Absichten. Diese Angaben sind durch objektive Beweismittel nicht zu widerlegen. Insbesondere spricht die Tatsache, dass die Gebühren vom 12.12.2002 korrekt abgerechnet wurden gegen eine bewußte Täuschungshandlung und Berecherungsabsicht.

 

Das Ermittlungsverfahren war daher gemäß § 170 II StPO einzustellen.

 

Hochachtungsvoll

 

gez.

Staatsanwältin

 

Diese Mitteilung  wurde elektronisch  erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.

 

 

Beschwerdebelehrung

Gegen  diesen   Bescheid  können   Sie  binnen  2  Wochen  nach Zugang  Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, Ulrichstr. 10, 70182 Stuttgart erheben.

Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der Staatsanwaltschaft Rottweil eingelegt werden.

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