Staatsanwaltschaft
Rottweil
Aktenzeichen:
24 Js 2545/03
Herrn
Robert
Zehnder
Am Kapfwald
2
78144
Tennenbronn Rottweil,
08.05.2003/Ef
Ermittlungsverfahren
gegen BSM wegen Betruges
Sehr geehrter
Herr Zehnder,
das Ermittlungsverfahren habe ich mit Verfügung
vom 06.05.2003 gemäß § 170 Abs.2 Strafprozeßordnung eingestellt.
Gründe:
Der
Beschuldigte stand in dem Verdacht, in betrügerischer Absicht überhöhte
Gebühren abgerechnet zu haben.
Die
Ermittlungen haben den Tatverdacht nicht bestätigt.
Eine Überprüfung
der Gebührenrechnungen durch
den Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks
Baden-Württemberg hat ergeben, dass lediglich im Jahr 2001 1,81 DM zu viel von dem Beschuldigten abgerechnet
wurden. Der Beschuldigte selbst bestreitet insoweit betrügerische Absichten.
Diese Angaben sind durch objektive Beweismittel nicht zu widerlegen.
Insbesondere spricht die Tatsache, dass die Gebühren vom 12.12.2002 korrekt
abgerechnet wurden gegen eine bewußte Täuschungshandlung und
Berecherungsabsicht.
Das
Ermittlungsverfahren war daher gemäß § 170 II StPO einzustellen.
Hochachtungsvoll
gez.
Staatsanwältin
Diese
Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift,
wofür um Verständnis gebeten wird.
Beschwerdebelehrung
Gegen diesen
Bescheid können Sie
binnen 2 Wochen
nach Zugang Beschwerde bei der
Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, Ulrichstr. 10, 70182 Stuttgart erheben.
Die Beschwerde
kann innerhalb dieser Frist auch bei der Staatsanwaltschaft Rottweil eingelegt
werden.